Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der NEUMÜLLER Rolltore GmbH

für die Lieferung und Montage von Rolltoren (Stand: 1.1.2016)

1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Für die Ausführung sind die Katalog- u. Anbotsabbildungen insofern nicht verbindlich, als wir uns eine Änderung der Konstruktion, der Maße und Gewichte vorbehalten. Jeder Auftrag bedarf, um für uns rechtswirksam zu werden, der schriftlichen Bestätigung. Befinden Sich auf Vordrucken des Bestellers Lieferbedingungen, so haben diese Bedingungen keine Gültigkeit, auch wenn wir nicht widersprechen.

2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Eine Versicherung besteht nicht, wenn eine solche vom Besteller nicht ausdrücklich angeordnet wird.

3. Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferzeiten werden nach besten Möglichkeiten gehalten. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage des Bestelleinganges bzw. der endgültigen Klärung aller technischen Details bzw. der kaufmännischen Belange, des Einganges der von uns bestätigten Skizzen u. Pläne sowie der erfolgten Anzahlung. Bei Lieferverzögerungen, die durch Umstände eintreten, die außerhalb unserer Machtbereiche liegen, verlängert sich die bestätigte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Desgleichen übernehmen wir keine Verantwortung für eine verspätete Ablieferung, wenn sich herausstellt, dass die bauseitigen Arbeiten nicht genügend vorbereitet wurden oder beispielsweise kein Strom vor Beginn der Montage zur Verfügung steht.

4. Bauseitige Lieferungen und Leistungen
Eine eventuell notwendige Unterkonstruktion ist in diesem Angebot nicht enthalten. Einstellung der Endschaltung (falls bei der Montage nicht möglich) lt. im Getriebe beigelegter Anleitung nach dem tatsächlichem Boden- und Höhenniveau bauseits. In die Zuleitung ist lt. behördlichen Bestimmungen ein versperrbarer Hauptschalter allpolig zu installieren. Ein verbindlicher Waagriss muss bei Montage vorhanden sein. Achten Sie bitte vor Reparaturen am Antrieb darauf, dass der Hauptstromschalter auszuschalten ist.

5. Preise
Für die Preisstellung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Transport, Verpackung und Montage werden gesondert berechnet. In den Verkaufspreisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten; sie wird gesondert zugeschlagen.

6. Export
Für sämtliche Exportaufträge werden die Verpackungskosten (für LKW-, Bahn- oder See-Transport) verrechnet.

7. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Vertrag die branchenübliche Zahlungsregelung zugrunde gelegt, wonach die Zahlungen rein netto Kasse erbeten werden, und zwar 40 % bei Auftragserteilung, Rest nach erfolgter Montage. Bei verspäteter Zahlung werden bankmäßige Zinsen berechnet. Die Laufzeit der Fakturen beginnt mit der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft der Ware (lt. Vereinbarung), ungeachtet eventueller bauseitiger Verzögerungen.

8. Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung unserer Forderungen vor. Vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen dürfen die gelieferten Waren sonach an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden.

9. Garantie
Wir garantieren für die Dauer eines Jahres nach erfolgter Fertigstellung des Rolltores für sachgemäße Ausführung und einwandfreie Funktion des von uns gelieferten Materials, mit der Verpflichtung, alle Bestandteile zu ersetzen, die sich im Betrieb als schadhaft erwiesen haben, soweit die Bestandteile aus unserer Produktion stammen. Auf Zulieferartikel (z. B. Getriebemotoren) können wir keine Garantie leisten. Fracht und Packungskosten für Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Garantiefrist bezieht sich aber nicht auf Schäden, die infolge höherer Gewalt, mangelhaften Unterhalt, unsachgemäßer, mutwilliger Behandlung und Überlastung entstanden sind. Wird fremdes Personal mit der Reparatur beauftragt, so erlischt unserer Garantiepflicht.

10. Folgeschadenausschluss
Die Haftung für Folgeschäden ist, sofern Sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11. Gerichtsstandort und anwendbares Recht
Gerichtsstandort ist das Landesgericht Ried im Innkreis. Es gilt österreichisches materielles und formelles Recht.