Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der NEUMÜLLER Rolltore GmbH
für die Lieferung und Montage von Rolltoren (Stand: 1.1.2016)
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Für die
Ausführung sind die Katalog- u. Anbotsabbildungen insofern nicht verbindlich,
als wir uns eine Änderung der Konstruktion, der Maße und Gewichte vorbehalten.
Jeder Auftrag bedarf, um für uns rechtswirksam zu werden, der schriftlichen
Bestätigung. Befinden Sich auf Vordrucken des Bestellers Lieferbedingungen, so
haben diese Bedingungen keine Gültigkeit, auch wenn wir nicht widersprechen.
2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk. Die
Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch
Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die
Gefahr auf den Besteller über. Eine Versicherung besteht nicht, wenn eine
solche vom Besteller nicht ausdrücklich angeordnet wird.
3. Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferzeiten
werden nach besten Möglichkeiten gehalten. Teillieferungen sind zulässig. Die
Lieferzeit wird gerechnet vom Tage des Bestelleinganges bzw. der endgültigen
Klärung aller technischen Details bzw. der kaufmännischen Belange, des
Einganges der von uns bestätigten Skizzen u. Pläne sowie der erfolgten
Anzahlung. Bei Lieferverzögerungen, die durch Umstände eintreten, die außerhalb
unserer Machtbereiche liegen, verlängert sich die bestätigte Lieferzeit um die
Dauer der Verzögerung. Desgleichen übernehmen wir keine Verantwortung für eine
verspätete Ablieferung, wenn sich herausstellt, dass die bauseitigen Arbeiten
nicht genügend vorbereitet wurden oder beispielsweise kein Strom vor Beginn der
Montage zur Verfügung steht.
4. Bauseitige Lieferungen und Leistungen
Eine eventuell
notwendige Unterkonstruktion ist in diesem Angebot nicht enthalten. Einstellung
der Endschaltung (falls bei der Montage nicht möglich) lt. im Getriebe
beigelegter Anleitung nach dem tatsächlichem Boden- und Höhenniveau bauseits.
In die Zuleitung ist lt. behördlichen Bestimmungen ein versperrbarer
Hauptschalter allpolig zu installieren. Ein verbindlicher Waagriss muss bei
Montage vorhanden sein. Achten Sie bitte vor Reparaturen am Antrieb darauf,
dass der Hauptstromschalter auszuschalten ist.
5. Preise
Für die Preisstellung sind die am Tage der
Lieferung gültigen Preise maßgebend. Transport, Verpackung und Montage werden
gesondert berechnet. In den Verkaufspreisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
nicht enthalten; sie wird gesondert zugeschlagen.
6. Export
Für sämtliche Exportaufträge werden die
Verpackungskosten (für LKW-, Bahn- oder See-Transport) verrechnet.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart,
wird dem Vertrag die branchenübliche Zahlungsregelung zugrunde gelegt, wonach
die Zahlungen rein netto Kasse erbeten werden, und zwar 40 % bei
Auftragserteilung, Rest nach erfolgter Montage. Bei verspäteter Zahlung werden
bankmäßige Zinsen berechnet. Die Laufzeit der Fakturen beginnt mit der
Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft der Ware (lt. Vereinbarung), ungeachtet
eventueller bauseitiger Verzögerungen.
8. Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen von uns gelieferten
Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung unserer Forderungen vor.
Vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen dürfen die gelieferten Waren
sonach an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden.
9. Garantie
Wir garantieren für die Dauer eines Jahres
nach erfolgter Fertigstellung des Rolltores für sachgemäße Ausführung und
einwandfreie Funktion des von uns gelieferten Materials, mit der Verpflichtung,
alle Bestandteile zu ersetzen, die sich im Betrieb als schadhaft erwiesen
haben, soweit die Bestandteile aus unserer Produktion stammen. Auf
Zulieferartikel (z. B. Getriebemotoren) können wir keine Garantie leisten.
Fracht und Packungskosten für Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Garantiefrist bezieht sich aber nicht auf Schäden, die infolge höherer
Gewalt, mangelhaften Unterhalt, unsachgemäßer, mutwilliger Behandlung und
Überlastung entstanden sind. Wird fremdes Personal mit der Reparatur
beauftragt, so erlischt unserer Garantiepflicht.
10. Folgeschadenausschluss
Die Haftung für Folgeschäden
ist, sofern Sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11. Gerichtsstandort und anwendbares Recht
Gerichtsstandort ist das Landesgericht Ried im Innkreis. Es gilt
österreichisches materielles und formelles Recht.